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ausbildung:recht:bgb:bgb-gesetze:bgb-855

§ 855 BGB Schadenersatz

Kernaussage

Besitzdiener ist wer:

  • Die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen ausübt.
  • In einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis zum Besitzer steht (z.B. Angestelltenverhältnis).
  • In der Ausübung der tatsächlichen Gewalt weisungsgebunden ist.

Hinweise

Sachen

Mit Sachen können hier auch Räume oder Grundstücke gemeint sein.


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ausbildung/recht/bgb/bgb-gesetze/bgb-855.txt · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron