ausbildung:recht:bgb:bgb-gesetze:bgb-855
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Inhaltsverzeichnis
§ 855 BGB Schadenersatz
Kernaussage
Besitzdiener ist wer:
- Die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen ausübt.
- In einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis zum Besitzer steht (z.B. Angestelltenverhältnis).
- In der Ausübung der tatsächlichen Gewalt weisungsgebunden ist.
Hinweise
Sachen
Mit Sachen können hier auch Räume oder Grundstücke gemeint sein.
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