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ausbildung:recht:bgb:bgb-gesetze:bgb-858

§ 858 BGB Verbotene Eigenmacht

Kernaussage

Verbotene Eigenmacht begeht wer:

  • Widerrechtlich und ohne den Willen des Besitzers,
  • diesen in der Ausübung seines Besitzrechts stört (Besitzstörung),
  • oder ihm den Besitz entzieht (Besitzentzug).

Hinweise

Selbsthilfe des Besitzers

Das Ausnahmerecht § 859 BGB Selbsthilfe des Besitzers bezieht sich speziell auf die verbotene Eigenmacht.


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ausbildung/recht/bgb/bgb-gesetze/bgb-858.txt · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron