ausbildung:recht:bgb:bgb-gesetze:bgb-858
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Inhaltsverzeichnis
§ 858 BGB Verbotene Eigenmacht
Kernaussage
Verbotene Eigenmacht begeht wer:
- Widerrechtlich und ohne den Willen des Besitzers,
- diesen in der Ausübung seines Besitzrechts stört (Besitzstörung),
- oder ihm den Besitz entzieht (Besitzentzug).
Hinweise
Selbsthilfe des Besitzers
Das Ausnahmerecht § 859 BGB Selbsthilfe des Besitzers bezieht sich speziell auf die verbotene Eigenmacht.
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