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ausbildung:recht:bgb:bgb-gesetze:bgb-859

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§ 859 BGB Selbsthilfe des Besitzers

Voraussetzungen

  • Es liegt ein Verbotene Eigenmacht (Besitzstörung oder Besitzentzug) vor, also ein Angriff auf das Rechtsgut Besitz.
  • Der „Angreifer“ wird auf frischer Tat betroffen oder verfolgt.

Umfang

  • Besitzwehr, also Abwehr des Angriffs, auch mit angemessener Gewalt.
  • Besitzkehr, in Form der Rücknahme einer Sache, auch mit angemessener Gewalt.
  • Besitzkehr, in Form der Entsetzung einer Person von einem Grundstück, auch mit angemessener Gewalt.

Schutzwirkung

  • Dies ist ein Rechtfertigungsgrund.
  • Schützt vor zivilrechtlichen Ansprüchen.
  • Schützt vor Strafverfolgung.

Hinweise

Verbotene Eigenmacht

Dieses Ausnahmerecht bezieht sich speziell auf die § 858 BGB Verbotene Eigenmacht, als auf die Besitzstörung oder den Besitzentzug.


ZURÜCK | Ausnahmerechte

ausbildung/recht/bgb/bgb-gesetze/bgb-859.1784863619.txt.gz · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron