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ausbildung:recht:bgb:bgb-gesetze:bgb-860

§ 860 BGB Selbsthilfe des Besitzdieners

Voraussetzungen

  • Der Handelnde ist Besitzdiener gemäß § 855 BGB.

Umfang

  • Der Besitzdiener kann die Selbsthilfe des Besitzers nach § 859 BGB in Anspruch nehmen.

Schutzwirkung

  • Entsprechend der Selbsthilfe des Besitzers nach § 859 BGB.

Hier finden Sie die Definitionen für einzelne Begriffe


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ausbildung/recht/bgb/bgb-gesetze/bgb-860.txt · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron