ausbildung:recht:bgb:bgb-gesetze:bgb-904
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Inhaltsverzeichnis
§ 904 BGB Defensiver Notstand
Voraussetzungen
- Es besteht eine Gefahr für sich oder eine andere Person.
- Die Gefahr ist konkret (nicht abstrakt).
- Der durch die Handlung verursachte Schaden darf nicht unverhältnismäßig größer sein, als der Schaden der durch die Gefahr droht.
Umfang
- Erlaubt auf eine fremde Sache einzuwirken.
- Wenn die Gefahr nicht von dieser Sache ausgeht.
Schutzwirkung
- Dies ist ein Rechtfertigungsgrund.
- Der Eigentümer der Sache muss die Einwirkung dulden.
- Verpflichtet den Handelnden zum Schadenersatz gegenüber dem Eigentümer.
- Schutz vor Strafverfolgung.
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