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ausbildung:recht:bgb:bgb-gesetze:bgb-904

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§ 904 BGB Defensiver Notstand

Voraussetzungen

  • Es besteht eine Gefahr für sich oder eine andere Person.
  • Die Gefahr ist konkret (nicht abstrakt).
  • Der durch die Handlung verursachte Schaden darf nicht unverhältnismäßig größer sein, als der Schaden der durch die Gefahr droht.

Umfang

  • Erlaubt auf eine fremde Sache einzuwirken.
  • Wenn die Gefahr nicht von dieser Sache ausgeht.

Schutzwirkung

  • Dies ist ein Rechtfertigungsgrund.
  • Der Eigentümer der Sache muss die Einwirkung dulden.
  • Verpflichtet den Handelnden zum Schadenersatz gegenüber dem Eigentümer.
  • Schutz vor Strafverfolgung.

Hier finden Sie die Definitionen für einzelne Begriffe


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ausbildung/recht/bgb/bgb-gesetze/bgb-904.1787085392.txt.gz · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron