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Inhaltsverzeichnis
Definitionen
Angriff
+ Ein Angriff ist eine spezielle Gefahr.
+ Er geht immer von einem Menschen aus.
Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
+ Wer unmittelbar zu einer Tat ansetzt oder dabei ist sie zu begehen.
UND
+ Wer dabei oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe angetroffen oder daraufhin verfolgt wird.
Besitzdiener
+ Die Person übt die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen aus.
UND
+ Die Person steht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem Besitzer.
UND
+ Die Person ist in Bezug auf die Sache weisungsgebunden.
Besitzkehr
+ Der Besitzer darf, dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter die bewegliche Sache mit Gewalt wieder abnehmen, die ihm zuvor mittels verbotener Eigenmacht weggenommen wurde: § 859 (2) BGB.
ODER
+ Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen: § 859 (3) BGB.
Besitzwehr
+ Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren: § 859 (1) BGB.
Beschädigen
+ Die Substanz verletzen
ODER
+ Die Brauchbarkeit mildern.
Einwirkung auf eine Sache
+ Benutzen
ODER
+ Beschädigen
ODER
+ Zerstören
Entschuldigungsgrund
+ Ein Ausnahmerecht, das Verstöße gegen ein Gesetz oder die absoluten Rechte anderer zwar nicht legalisiert, doch eine Bestrafung verhindert, weil dem Täter die Tat unter bestimmten Umständen nicht vorgeworfen werden kann.
Erforderlich
+ Die Handlung ist geeignet einen Angriff abzuwehren oder abzumildern.
UND
+ Die Handlung ist das mildeste zur Verfügung stehende Mittel.
Fremd
+ Steht im Eigentum eines anderen.
Gefahr
+ Ein Zustand, eine Sache oder ein Ereignis durch das geschützte Rechtsgüter gefährdet werden.
Gegenwärtig
+ Die Handlung steht unmittelbar bevor.
ODER
+ Die Handlung hat bereits begonnen.
ODER
+ Die Handlung ist noch im Gange.
Konkret
+ Eine Gefahr ist konkret, wenn sie definitiv eintritt, sofern nicht gehandelt wird.
Notwendig
+ Objektiv betrachtet erforderlich.
Obrigkeitliche Hilfe
+ Hilfe durch hoheitliche Amtsträger, wie beispielsweise die Polizei, die grundsätzlich für Strafverfolgung zuständig ist.
Rechtfertigungsgrund
+ Ein Ausnahmerecht, das Verstöße gegen ein Gesetz oder die absoluten Rechte anderer legalisiert.
Rechtsgüter
Notwehrfähige Individualrechtsgüter:
+ Leben
+ Leib (Gesundheit)
+ Freiheit
+ Eigentum/Besitz
+ Ehre
Rechtswidrig
+ Die Handlung erfüllt die Tatbestandsmerkmale eines Gesetzes.
UND
+ Die Handlung steht unter Strafe.
UND
+ Es liegt kein Rechtfertigungsgrund für die Handlung vor.
Sachen
+ Jeder körperliche Gegenstand.
Tiere sind keine Sachen, werden aber so behandelt, sofern es kein spezielles Gesetz für Tiere gibt.
Schaden, der nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht
+ Der Schaden, der durch eine Handlung entsteht, darf nicht größer sein, als der Schaden, der durch die ursprüngliche Gefahr droht.
Strafbare Handlung / Straftat
+ Siehe Rechtswidrige Handlung.
Schuldausschließungsgrund
+ Ein Ausnahmerecht, das Verstöße gegen ein Gesetz oder die absoluten Rechte anderer zwar nicht legalisiert, doch eine Bestrafung verhindert, weil dem Täter die Tat von vorneherein nicht vorgeworfen werden kann, z.B. die Schuldunfähigkeit des Kindes, gemäß § 19 StGB.
Verbotene Eigenmacht
+ Angriff auf das Rechtsgut Besitz eines anderen, im Form von Besitzentzug oder Besitzstörung.
UND
+ Die Handlung des Angreifers erfolgt ohne den Willen des Besitzers.
UND
+ Der Angreifer hat keinen Rechtfertigungsgrund für seine Handlung.
Verteidigungshandlung
+ Die Handlung ist vom Verteidigungswillen geprägt, dient also nur dazu den Angriff zu beenden.
UND
+ Die Handlung geht nur so weit, bis der Angriff beendet ist.
Widerrechtlich
+ Die Handlung verstößt gegen ein Gesetz oder ein absolutes Recht einer Person.
UND
+ Es liegt kein Rechtfertigungsgrund für die Handlung vor.
Zerstören
+ Existenzverlust
ODER
Brauchbarkeitsverlust
