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ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-123

§ 123 StGB Hausfriedensbruch

Objektive Tatbestandsmerkmale

  1. Widerrechtliches Eindringen oder unbefugtes Aufhalten
  2. Sich trotz Aufforderung nicht entfernen aus:
    • Einer Wohnung
    • Geschäftsräumen
    • Befriedeten Besitztümern
    • Abgeschlossene Räume des öffentlichen Dienstes
    • Abgeschlossene Räume des öffentlichen Verkehrs


Subjektive Tatbestandsmerkmale

  • Vorsatz


Einstufung

  • Vergehen


Strafbarkeit des Versuchs

  • Nein


Verfahrensvoraussetzung

  • Absolutes Antragsdelikt


Hinweise


Vorsatz

  • Die Handlung erfolgt vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen des Handelnden.


Absolutes Antragsdelikt

  • Als Verfahrensvoraussetzung ist es erforderlich, dass ein Opfer der der Tat einen formgebundenen Strafantrag stellt.


Wohnung

Räumlichkeiten, die von Menschen als Unterkunft genutzt werden, wie beispielsweise:

  • Wohnhaus
  • Wohnung
  • Hotelzimmer
  • Gefängniszelle
  • Hausboot
  • Kfz nur wenn es dauerhaft bewohnt wird (Dauercamper)


Geschäftsräume

Räumlichkeiten, die gewerblich, künstlerisch oder wissenschaftlich genutzt werden, wie beispielsweise:

  • Ladenlokale
  • Restaurants
  • Imbissbuden
  • Büroräume
  • Verwaltungsräume
  • Fabriken
  • Lagerhallen


Befriedetes Besitztum

Grundstücke, die äußerlich erkennbar abgegrenzt sind.

  • Die Begrenzung muss nicht lückenlos sein.
  • Die Begrenzung muss kein Hindernis Darstellen.


Räumlichkeiten des öffentlichen Dienstes

Das sind beispielsweise:

  • Universitäten
  • Schulen
  • Kirchen
  • Gerichte
  • Rathäuser


Räumlichkeiten des öffentlichen Verkehrs

Das sind beispielsweise:

  • Die Verkehrsmittel selbst (Bus, Bahn, Flugzeuge)
  • Bahnhofsgebäude
  • Flughafengebäude
  • Überdachte Bushaltestellen


Eindringen

Im Sinne dieses Gesetzes:

  • Betreten ohne den Willen des Berechtigten.
  • Hierfür muss kein Hindernis überwunden werden.


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ausbildung/recht/stgb/stgb-gesetze/stgb-123.txt · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron