ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-123
Dies ist eine alte Version des Dokuments!
Inhaltsverzeichnis
§ 123 StGB Hausfriedensbruch
Tatbestandsmäßigkeit
Objektive Tatbestandsmerkmale
- Widerrechtliches Eindringen oder unbefugtes Aufhalten
- Sich trotz Aufforderung nicht entfernen aus:
- Einer Wohnung
- Geschäftsräumen
- Befriedeten Besitztümern
- Abgeschlossene Räume des öffentlichen Dienstes
- Abgeschlossene Räume des öffentlichen Verkehrs
Subjektive Tatbestandsmerkmale
- Vorsatz (mit Wissen und Wollen)
Einstufung
- Vergehen
Strafbarkeit des Versuchs
- Nein
Verfahrensvoraussetzung
- Absolutes Antragsdelikt
Hinweise
Wohnung
Räumlichkeiten, die von Menschen als Unterkunft genutzt werden, wie beispielsweise:
- Wohnhaus
- Wohnung
- Hotelzimmer
- Gefängniszelle
- Hausboot
- Kfz nur wenn es dauerhaft bewohnt wird (Dauercamper)
Geschäftsräume
Räumlichkeiten, die gewerblich, künstlerisch oder wissenschaftlich genutzt werden, wie beispielsweise:
- Ladenlokale
- Restaurants
- Imbissbuden
- Büroräume
- Verwaltungsräume
- Fabriken
- Lagerhallen
Befriedetes Besitztum
Grundstücke, die äußerlich erkennbar abgegrenzt sind.
- Die Begrenzung muss nicht lückenlos sein.
- Die Begrenzung muss kein Hindernis Darstellen.
Räumlichkeiten des öffentlichen Dienstes
Das sind beispielsweise:
- Universitäten
- Schulen
- Kirchen
- Gerichte
- Rathäuser
Räumlichkeiten des öffentlichen Verkehrs
Das sind beispielsweise:
- Die Verkehrsmittel selbst (Bus, Bahn, Flugzeuge)
- Bahnhofsgebäude
- Flughafengebäude
- Überdachte Bushaltestellen
Eindringen
Im Sinne dieses Gesetzes:
- Betreten ohne den Willen des Berechtigten.
- Hierfür muss kein Hindernis überwunden werden.
ausbildung/recht/stgb/stgb-gesetze/stgb-123.1784875664.txt.gz · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron
