ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-132
Inhaltsverzeichnis
§ 132 StGB Amtsanmaßung
Objektive Tatbestandsmerkmale
- Sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amts befassen.
- Eine Handlung vornehmen, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf.
Subjektive Tatbestandsmerkmale
- Vorsatz
Einstufung
- Vergehen
Strafbarkeit des Versuchs
- Nein
Verfahrensvoraussetzung
- Offizialdelikt
Hinweise
Vorsatz
- Die Handlung erfolgt vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen des Handelnden.
Offizialdelikt
- Als Verfahrensvoraussetzung genügt es, wenn die Behörde Kenntnis von der Tat erhält, z.B. durch eine formlose Anzeige.
Sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amts befassen
- Sich als Amtsträger ausgeben und scheinbar eine hoheitliche Handlung vornehmen.
- Beides muss zutreffen.
- Es muss kein echtes Amt sein.
Eine Handlung vornehmen, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf
- Eine Handlung vornehmen, die nur ein echter Amtsträger vornehmen darf.
- Hier genügt es die Handlung vorzunehmen.
ausbildung/recht/stgb/stgb-gesetze/stgb-132.txt · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron
