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ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-132

§ 132 StGB Amtsanmaßung

Objektive Tatbestandsmerkmale

  1. Sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amts befassen.
  2. Eine Handlung vornehmen, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf.


Subjektive Tatbestandsmerkmale

  • Vorsatz


Einstufung

  • Vergehen


Strafbarkeit des Versuchs

  • Nein


Verfahrensvoraussetzung

  • Offizialdelikt


Hinweise


Vorsatz

  • Die Handlung erfolgt vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen des Handelnden.


Offizialdelikt

  • Als Verfahrensvoraussetzung genügt es, wenn die Behörde Kenntnis von der Tat erhält, z.B. durch eine formlose Anzeige.


Sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amts befassen

  • Sich als Amtsträger ausgeben und scheinbar eine hoheitliche Handlung vornehmen.
    • Beides muss zutreffen.
    • Es muss kein echtes Amt sein.


Eine Handlung vornehmen, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf

  • Eine Handlung vornehmen, die nur ein echter Amtsträger vornehmen darf.
    • Hier genügt es die Handlung vorzunehmen.


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ausbildung/recht/stgb/stgb-gesetze/stgb-132.txt · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron