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ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-185

§ 185 StGB Beleidigung

Objektive Tatbestandsmerkmale

  • Die Beleidigung erfolgt mittels:
    1. Worten
    2. Gesten
    3. Tätlichkeit
    4. durch Verbreitung eines Inhalts gemäß § 11 (3) StGB


Subjektive Tatbestandsmerkmale

  • Vorsatz


Einstufung

  • Vergehen


Strafbarkeit des Versuchs

  • Nein


Verfahrensvoraussetzung



Hinweise


Vorsatz

  • Die Handlung erfolgt vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen des Handelnden.


Absolutes Antragsdelikt

  • Als Verfahrensvoraussetzung ist es erforderlich, dass ein Opfer der der Tat einen formgebundenen Strafantrag stellt.


Beleidigung

  • Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung durch ehrenrührige, unwahre Tatsachenbehauptung, oder ehrverletzendes Werturteil.


Inhalte nach § 11 (3) StGB

  • Schriften
  • Tonträger
  • Bildträger
  • Datenspeicher
  • Abbildungen
  • andere Verkörperungen


Tätlichkeit

  • Herabsetzende körperliche Berührung


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ausbildung/recht/stgb/stgb-gesetze/stgb-185.txt · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron