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ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-224

§ 224 StGB Gefährliche Körperverletzung

Objektive Tatbestandsmerkmale

  • Grundtatbestand: Körperverletzung, gemäß § 223 StGB
  • Qualifizierung: Die Körperverletzung erfolgt
    1. mittels Waffen oder gefährlicher Werkzeuge
    2. mittels Gift oder gesundheitsschädlichen Stoffen
    3. mittels hinterlistigem Überfall
    4. mittels lebensgefährlicher Behandlung
    5. gemeinschaftlich durch mehrere Personen


Subjektive Tatbestandsmerkmale

  • Vorsatz


Einstufung

  • Vergehen


Strafbarkeit des Versuchs

  • Ja


Verfahrensvoraussetzung

  • Offizialdelikt


Hinweise


Vorsatz

  • Die Handlung erfolgt vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen des Handelnden.


Offizialdelikt

  • Als Verfahrensvoraussetzung genügt es, wenn die Behörde Kenntnis von der Tat erhält, z.B. durch eine formlose Anzeige.


Waffen

  • Gegenstände die dazu geeignet und von vorneherein dazu bestimmt sind Menschen physisch zu verletzen.


Gefährliche Werkzeuge

  • Alle Gegenstände die durch die Art ihrer Verwendung eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.


Gesundheitsschädigende Stoffe

  • Stoffe, die sich von selbst, auf mechanische oder thermische Weise nachteilig auf die Gesundheit des Menschen auswirken.


Hinterlistiger Überfall

  • Überfall:
    • Jeder überraschende Angriff auf eine ahnungslose Person.
  • Hinterlistig:
    • Der Überfall ist hinterlistig, wenn der Täter seine Absicht aktiv verdeckt, um dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren, z.B. in dem der Täter den Angegriffenen zunächst in falsche Sicherheit wiegt.


Gemeinschaftlich

  • Die Tat wird gemeinsam von mehreren Tätern begangen.


Lebensgefährliche Behandlung

  • Die Körperverletzung ist generell geeignet das Leben des Angegriffenen zu gefährden.


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ausbildung/recht/stgb/stgb-gesetze/stgb-224.txt · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron