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ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-226

§ 226 StGB Schwere Körperverletzung

Objektive Tatbestandsmerkmale

  • Grundtatbestand: Körperverletzung, gemäß § 223 StGB
  • Qualifizierung: Die Körperverletzung hat eine dieser schwerwiegenden Folgen:
    1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen verlieren,
    2. das Gehör verlieren,
    3. das Sprechvermögen verlieren oder
    4. die Fortpflanzungsfähigkeit verlieren,
    5. ein wichtiges Glied des Körpers verlieren oder dauerhaft nicht mehr gebrauchen können oder
    6. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird
    7. in Siechtum,
    8. Lähmung oder
    9. geistige Krankheit oder Behinderung verfällt


Subjektive Tatbestandsmerkmale

  • Vorsatz


Einstufung

  • Verbrechen


Strafbarkeit des Versuchs

  • Ja


Verfahrensvoraussetzung

  • Offizialdelikt


Hinweise


Vorsatz

  • Die Handlung erfolgt vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen des Handelnden.


Offizialdelikt

  • Als Verfahrensvoraussetzung genügt es, wenn die Behörde Kenntnis von der Tat erhält, z.B. durch eine formlose Anzeige.


Verlust des Sehvermögens, auf einem oder beiden Augen

  • Auf einem oder beiden Augen erblinden (mind. zu 90%).


Verlust des Hörvermögens

  • Die Fähigkeit verlieren artikulierte Laute wahrzunehmen (beidseitig).


Verlust des Sprachvermögens

  • Die Fähigkeit verlieren artikuliert zu reden.


Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit

  • Empfängnis- oder zeugungsunfähig werden.


Verlust oder Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körperteils

  • Amputation oder Versteifung eines Körperteils mit funktionaler Bedeutung im gesamten Organismus.


Dauerhafte Entstellung

  • Nicht nur vorübergehende unästhetische Verunstaltung der äußeren Erscheinung.


Siechtum

  • Langfristiger/dauerhafter chronischer Krankheitszustand, der ein Schwinden körperlicher und/oder geistiger Kräfte zur Folge hat.


Lähmung

  • Minderung oder Ausfall der Funktionalität von Körperteilen.


Geistige Krankheit oder Behinderung

  • Langfristige/dauerhafte geistige Störungen erheblichen Grades.


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ausbildung/recht/stgb/stgb-gesetze/stgb-226.txt · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron