ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-226
Inhaltsverzeichnis
§ 226 StGB Schwere Körperverletzung
Objektive Tatbestandsmerkmale
- Grundtatbestand: Körperverletzung, gemäß § 223 StGB
- Qualifizierung: Die Körperverletzung hat eine dieser schwerwiegenden Folgen:
- das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen verlieren,
- das Gehör verlieren,
- das Sprechvermögen verlieren oder
- die Fortpflanzungsfähigkeit verlieren,
- ein wichtiges Glied des Körpers verlieren oder dauerhaft nicht mehr gebrauchen können oder
- in erheblicher Weise dauernd entstellt wird
- in Siechtum,
- Lähmung oder
- geistige Krankheit oder Behinderung verfällt
Subjektive Tatbestandsmerkmale
- Vorsatz
Einstufung
- Verbrechen
Strafbarkeit des Versuchs
- Ja
Verfahrensvoraussetzung
- Offizialdelikt
Hinweise
Vorsatz
- Die Handlung erfolgt vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen des Handelnden.
Offizialdelikt
- Als Verfahrensvoraussetzung genügt es, wenn die Behörde Kenntnis von der Tat erhält, z.B. durch eine formlose Anzeige.
Verlust des Sehvermögens, auf einem oder beiden Augen
- Auf einem oder beiden Augen erblinden (mind. zu 90%).
Verlust des Hörvermögens
- Die Fähigkeit verlieren artikulierte Laute wahrzunehmen (beidseitig).
Verlust des Sprachvermögens
- Die Fähigkeit verlieren artikuliert zu reden.
Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit
- Empfängnis- oder zeugungsunfähig werden.
Verlust oder Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körperteils
- Amputation oder Versteifung eines Körperteils mit funktionaler Bedeutung im gesamten Organismus.
Dauerhafte Entstellung
- Nicht nur vorübergehende unästhetische Verunstaltung der äußeren Erscheinung.
Siechtum
- Langfristiger/dauerhafter chronischer Krankheitszustand, der ein Schwinden körperlicher und/oder geistiger Kräfte zur Folge hat.
Lähmung
- Minderung oder Ausfall der Funktionalität von Körperteilen.
Geistige Krankheit oder Behinderung
- Langfristige/dauerhafte geistige Störungen erheblichen Grades.
ausbildung/recht/stgb/stgb-gesetze/stgb-226.txt · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron
