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ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-227

§ 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge

Objektive Tatbestandsmerkmale

  • Körperverletzung, gemäß §§ 223-226a StGB
  • Erfolgsqualifikation: Todesfolge:
    1. Das Opfer Stirbt aufgrund der vorausgegangenen Körperverletzung.


Subjektive Tatbestandsmerkmale

  1. Vorsatz ist erforderlich in Bezug auf die Begehung der Körperverletzung.
  2. Fahrlässigkeit genügt in Bezug auf die Todesfolge.


Einstufung

  • Verbrechen


Strafbarkeit des Versuchs

  • Ja


Verfahrensvoraussetzung

  • Offizialdelikt


Hinweise


Vorsatz

  • Die Körperverletzung erfolgte vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen des Täters.


Fahrlässigkeit

  • Es wurde nicht die nötige Sorgfalten walten lassen, hier um die Todesfolge zu vermeiden.


Offizialdelikt

  • Als Verfahrensvoraussetzung genügt es, wenn die Behörde Kenntnis von der Tat erhält, z.B. durch eine formlose Anzeige.


Todesfolge

  • Der Tod tritt ein, aufgrund der vorausgegangenen Körperverletzung. Das Opfer wäre also ohne die Körperverletzung nicht verstorben.


Abgrenzung zur fahrlässigen Tötung (vereinfacht)

  • Bei der Fahrlässigen Tötung wird keine vorsätzliche Handlung vorausgesetzt. Hier genügt es wenn die vorausgehende Handlung fahrlässig erfolgte, beispielsweise wenn das Opfer eines Verkehrs- oder Betriebsunfalls verstirbt.


Abgrenzung zum Totschlag (vereinfacht)

  • Dem Totschlag kann zwar eine Körperverletzung Vorausgehen, doch die Tötung geschieht hier vorsätzlich oder wird zumindest billigend in Kauf genommen (bedingter Vorsatz).


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ausbildung/recht/stgb/stgb-gesetze/stgb-227.txt · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron