ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-227
Inhaltsverzeichnis
§ 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge
Objektive Tatbestandsmerkmale
- Körperverletzung, gemäß §§ 223-226a StGB
- Erfolgsqualifikation: Todesfolge:
- Das Opfer Stirbt aufgrund der vorausgegangenen Körperverletzung.
Subjektive Tatbestandsmerkmale
- Vorsatz ist erforderlich in Bezug auf die Begehung der Körperverletzung.
- Fahrlässigkeit genügt in Bezug auf die Todesfolge.
Einstufung
- Verbrechen
Strafbarkeit des Versuchs
- Ja
Verfahrensvoraussetzung
- Offizialdelikt
Hinweise
Vorsatz
- Die Körperverletzung erfolgte vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen des Täters.
Fahrlässigkeit
- Es wurde nicht die nötige Sorgfalten walten lassen, hier um die Todesfolge zu vermeiden.
Offizialdelikt
- Als Verfahrensvoraussetzung genügt es, wenn die Behörde Kenntnis von der Tat erhält, z.B. durch eine formlose Anzeige.
Todesfolge
- Der Tod tritt ein, aufgrund der vorausgegangenen Körperverletzung. Das Opfer wäre also ohne die Körperverletzung nicht verstorben.
Abgrenzung zur fahrlässigen Tötung (vereinfacht)
- Bei der Fahrlässigen Tötung wird keine vorsätzliche Handlung vorausgesetzt. Hier genügt es wenn die vorausgehende Handlung fahrlässig erfolgte, beispielsweise wenn das Opfer eines Verkehrs- oder Betriebsunfalls verstirbt.
Abgrenzung zum Totschlag (vereinfacht)
- Dem Totschlag kann zwar eine Körperverletzung Vorausgehen, doch die Tötung geschieht hier vorsätzlich oder wird zumindest billigend in Kauf genommen (bedingter Vorsatz).
ausbildung/recht/stgb/stgb-gesetze/stgb-227.txt · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron
