ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-229
Inhaltsverzeichnis
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Objektive Tatbestandsmerkmale
- Körperliche Misshandlung einer anderen Person
- Gesundheitliche Schädigung einer anderen Person
Subjektive Tatbestandsmerkmale
- Fahrlässigkeit
Einstufung
- Vergehen
Strafbarkeit des Versuchs
- Kein Versuch bei Fahrlässigkeit
Verfahrensvoraussetzung
Hinweise
Fahrlässigkeit
- Der Täter lässt die gebotene Sorgfaltspflicht außer Acht.
Relatives Antragsdelikt
- Als Verfahrensvoraussetzung ist es grundsätzlich erforderlich, dass die geschädigte Person einen formgebundenen Strafantrag stellt.
- Die Staatsanwaltschaft kann bei öffentlichem Interesse die Tat auch ohne Strafantrag der geschädigten Person verfolgen.
Körperliche Misshandlung
- Jede üble, unangemessene Behandlung,
- durch die die körperliche Unversehrtheit oder
- das körperliche Wohlbefinden des Opfers
- nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
An der Gesundheit schädigen
- Kausales und objektiv zurechenbares Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand nachteilig abweichenden, pathologischen Zustands
- Rein psychische Einwirkungen gelten nur als Körperverletzung, wenn sie gravierende nachteilige Auswirkung auf die Gesundheit haben,
- Nur Auswirkungen auf das seelische Wohlbefinden reichen nicht aus.
ausbildung/recht/stgb/stgb-gesetze/stgb-229.txt · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron
