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ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-229

§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung

Objektive Tatbestandsmerkmale

  1. Körperliche Misshandlung einer anderen Person
  2. Gesundheitliche Schädigung einer anderen Person


Subjektive Tatbestandsmerkmale

  • Fahrlässigkeit


Einstufung

  • Vergehen


Strafbarkeit des Versuchs

  • Kein Versuch bei Fahrlässigkeit


Verfahrensvoraussetzung



Hinweise


Fahrlässigkeit

  • Der Täter lässt die gebotene Sorgfaltspflicht außer Acht.


Relatives Antragsdelikt

  1. Als Verfahrensvoraussetzung ist es grundsätzlich erforderlich, dass die geschädigte Person einen formgebundenen Strafantrag stellt.
  2. Die Staatsanwaltschaft kann bei öffentlichem Interesse die Tat auch ohne Strafantrag der geschädigten Person verfolgen.


Körperliche Misshandlung

  • Jede üble, unangemessene Behandlung,
  • durch die die körperliche Unversehrtheit oder
  • das körperliche Wohlbefinden des Opfers
  • nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.


An der Gesundheit schädigen

  • Kausales und objektiv zurechenbares Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand nachteilig abweichenden, pathologischen Zustands
  • Rein psychische Einwirkungen gelten nur als Körperverletzung, wenn sie gravierende nachteilige Auswirkung auf die Gesundheit haben,
  • Nur Auswirkungen auf das seelische Wohlbefinden reichen nicht aus.


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ausbildung/recht/stgb/stgb-gesetze/stgb-229.txt · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron