ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-239
Inhaltsverzeichnis
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Objektive Tatbestandsmerkmale
- Einen Menschen einsperren
- Einen Menschen auf andere Weise der Freiheit berauben
Subjektive Tatbestandsmerkmale
- Vorsatz
Einstufung
- Vergehen
Strafbarkeit des Versuchs
- Ja
Verfahrensvoraussetzung
- Offizialdelikt
Hinweise
Vorsatz
- Der Täter handelt mit Wissen und Wollen.
Offizialdelikt
- Als Verfahrensvoraussetzung genügt es, wenn die Behörde Kenntnis von der Tat erhält, z.B. durch eine formlose Anzeige.
Einsperren
- Durch Verschluss oder auf andere Weise verhindern, dass jemand einen Raum verlässt.
Auf andere Weise der Freiheit berauben
- Die Möglichkeiten des Opfers aufheben (auch nur vorübergehend), sich nach eigenem Willen:
- Fortzubewegen
- Den Aufenthaltsort zu verändern
An der Gesundheit schädigen
- Kausales und objektiv zurechenbares Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand nachteilig abweichenden, pathologischen Zustands
- Rein psychische Einwirkungen gelten nur als Körperverletzung, wenn sie gravierende nachteilige Auswirkung auf die Gesundheit haben,
- Nur Auswirkungen auf das seelische Wohlbefinden reichen nicht aus.
ausbildung/recht/stgb/stgb-gesetze/stgb-239.txt · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron
