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ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-239

§ 239 StGB Freiheitsberaubung

Objektive Tatbestandsmerkmale

  1. Einen Menschen einsperren
  2. Einen Menschen auf andere Weise der Freiheit berauben


Subjektive Tatbestandsmerkmale

  • Vorsatz


Einstufung

  • Vergehen


Strafbarkeit des Versuchs

  • Ja


Verfahrensvoraussetzung

  • Offizialdelikt


Hinweise


Vorsatz

  • Der Täter handelt mit Wissen und Wollen.


Offizialdelikt

  • Als Verfahrensvoraussetzung genügt es, wenn die Behörde Kenntnis von der Tat erhält, z.B. durch eine formlose Anzeige.


Einsperren

  • Durch Verschluss oder auf andere Weise verhindern, dass jemand einen Raum verlässt.


Auf andere Weise der Freiheit berauben

  • Die Möglichkeiten des Opfers aufheben (auch nur vorübergehend), sich nach eigenem Willen:
    1. Fortzubewegen
    2. Den Aufenthaltsort zu verändern


An der Gesundheit schädigen

  • Kausales und objektiv zurechenbares Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand nachteilig abweichenden, pathologischen Zustands
  • Rein psychische Einwirkungen gelten nur als Körperverletzung, wenn sie gravierende nachteilige Auswirkung auf die Gesundheit haben,
  • Nur Auswirkungen auf das seelische Wohlbefinden reichen nicht aus.


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ausbildung/recht/stgb/stgb-gesetze/stgb-239.txt · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron