ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-240
Inhaltsverzeichnis
§ 240 StGB Nötigung
Objektive Tatbestandsmerkmale
Rechtswidrige und Verwerfliche
- Anwendung von Gewalt
- Drohung mit einem empfindlichen Übel
um einen Menschen zu nötigen, zu einer
- Handlung
- Duldung
- Unterlassung
Subjektive Tatbestandsmerkmale
- Vorsatz
Einstufung
- Vergehen
Strafbarkeit des Versuchs
- Ja
Verfahrensvoraussetzung
- Offizialdelikt
Hinweise
Vorsatz
- Der Täter handelt mit Wissen und Wollen.
Offizialdelikt
- Als Verfahrensvoraussetzung genügt es, wenn die Behörde Kenntnis von der Tat erhält, z.B. durch eine formlose Anzeige.
Gewalt i.S.d.G.
- Körperlich ausgeübter Zwang zur Überwindung geleisteten oder erwarteten Widerstands.
Verwerflichkeit i.S.d.G.
- Das eingesetzte Mittel (Drohung) ist verwerflich, wenn es für sich genommen bereits eine Straftat darstellt oder gegen eine Rechtsnorm verstößt.
- Der Zweck ist verwerflich, wenn das Opfer zu einer Handlung genötigt werden soll, die strafbar ist, gegen eine Rechtsnorm verstößt oder auf die der Täter keinen Anspruch hat, sie selbst durchzusetzen.
- Das Verhältnis zwischen Drohung und dem Zweck gilt als sittlich anstößig, auch wenn sie für sich genommen noch nicht als verwerflich angesehen sind.
Drohen
- Ein Übel in Aussicht stellen, dass der Täter verursachen oder beeinflussen kann.
Empfindliches Übel i.S.d.G.
- Ein Übel, dass objektiv geeignet ist, einen besonnenen Menschen, gegen seinen Willen, zu dem erstrebten Verhalten zu bestimmen.
Nötigen
- Rechtswidriges Erzwingen eines bestimmten Verhaltens bei einem anderen.
Rechtswidrig
- Eine Handlung ist Rechtswidrig, wenn sie Tatbestandsmerkmale erfüllt und durch keinen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. Der Begriff wird typischerweise im Strafrecht verwendet, doch ansonsten auch synonym zu Widerrechtlich.
ausbildung/recht/stgb/stgb-gesetze/stgb-240.txt · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron
