ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-241
Inhaltsverzeichnis
§ 241 StGB Bedrohung
Objektive Tatbestandsmerkmale
Einem Menschen oder einer ihm nahestehenden Person mit einer der folgenden rechtswidrigen Taten deohen:
- Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- Tat gegen die körperliche Unversehrtheit
- Tat gegen die persönliche Freiheit
- Tat gegen eine Sache von bedeutendem Wert
- mit einem Verbrechen drohen
- vortäuschen, dass ein Verbrechen gegen die Person bevorsteht
Subjektive Tatbestandsmerkmale
- Vorsatz
Einstufung
- Vergehen
Strafbarkeit des Versuchs
- Nein
Verfahrensvoraussetzung
Entspricht der Tat mit der gedroht wird:
- Offizialdelikt
- Relatives Antragsdelikt
- Absolutes Antragsdelikt
Hinweise
Vorsatz
- Der Täter handelt mit Wissen und Wollen.
Offizialdelikt
- Als Verfahrensvoraussetzung genügt es, wenn die Behörde Kenntnis von der Tat erhält, z.B. durch eine formlose Anzeige.
Relatives Antragsdeleikt
- Grundsätzlich muss der geschädigt einen Strafantrag stellen, doch die Staatsanwaltschaft kann bei öffentlichem Interesse die Tat auch ohne Strafantrag des geschädigtem verfolgen.
Absolutes Antragsdelikt
- Der geschädigt muss einen Strafantrag stellen, damit die Tat verfolgt wird.
Drohen
- Ein Übel in Aussicht stellen, dass der Täter verursachen oder beeinflussen kann.
Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- Sexuelle Handlung ohne freiwillige Zustimmung
Handlung gegen die körperliche Unversehrtheit
- Körperverletzung, also jemanden Misshandeln oder an der Gesundheit schädigen
Handlung gegen die persönliche Freiheit
- Freiheitsberaubung, also jemanden einsperren oder auf andere Weise der Freiheit berauben
Verbrechen
- Eine Straftat, deren Mindeststrafe bei 1 Jahr oder mehr liegt
Sache von bedeutendem Wert
- Körperlicher Gegenstand mit einem Wert über 750,- € (gilt auch für Tiere)
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