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ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-241

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§ 241 StGB Bedrohung

Objektive Tatbestandsmerkmale

Einem Menschen oder einer ihm nahestehenden Person mit einer der folgenden rechtswidrigen Taten deohen:

  1. Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung
  2. Tat gegen die körperliche Unversehrtheit
  3. Tat gegen die persönliche Freiheit
  4. Tat gegen eine Sache von bedeutendem Wert
  5. mit einem Verbrechen drohen
  6. vortäuschen, dass ein Verbrechen gegen die Person bevorsteht


Subjektive Tatbestandsmerkmale

  • Vorsatz


Einstufung

  • Vergehen


Strafbarkeit des Versuchs

  • Nein


Verfahrensvoraussetzung

Entspricht der Tat mit der gedroht wird:

  1. Offizialdelikt
  2. Relatives Antragsdelikt
  3. Absolutes Antragsdelikt


Hinweise


Vorsatz

  • Der Täter handelt mit Wissen und Wollen.


Offizialdelikt

  • Als Verfahrensvoraussetzung genügt es, wenn die Behörde Kenntnis von der Tat erhält, z.B. durch eine formlose Anzeige.


Relatives Antragsdeleikt

  • Der geschädigt muss einen Strafantrag stellen. Bei öffentlichem Interesse kann die Staatsanwaltschaft die Tat auch ohne Strafantrag verfolgen.


Absolutes Antragsdelikt

  • Der geschädigt muss einen Strafantrag stellen.


Drohen

  • Ein Übel in Aussicht stellen, dass der Täter verursachen oder beeinflussen kann.


Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung

  • Sexuelle Handlung ohne freiwillige Zustimmung


Handlung gegen die körperliche Unversehrtheit

  • Körperverletzung, also jemanden Misshandeln oder an der Gesundheit schädigen


Handlung gegen die persönliche Freiheit

  • Freiheitsberaubung, also jemanden einsperren oder auf andere Weise der Freiheit berauben


Verbrechen

  • Eine Straftat, deren Mindeststrafe bei 1 Jahr oder mehr liegt


Sache von bedeutendem Wert

  • Körperlicher Gegenstand mit einem Wert über 750,- € (gilt auch für Tiere)


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ausbildung/recht/stgb/stgb-gesetze/stgb-241.1785518725.txt.gz · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron