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ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-242

§ 242 StGB Diebstahl

Objektive Tatbestandsmerkmale

  • Wegnahme
  • einer fremden beweglichen Sache


Subjektive Tatbestandsmerkmale

  • Vorsatz
  • rechtswidrige Zueignungsabsicht


Einstufung

  • Vergehen


Strafbarkeit des Versuchs

  • Ja


Verfahrensvoraussetzung

  1. Offizialdelikt
  2. Relatives Antragsdelikt, bei geringwertigen Sachen (§ 248a StGB)
  3. Absolutes Antragsdelikt, bei Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB)


Hinweise


Vorsatz

  • Der Täter handelt mit Wissen und Wollen.


Offizialdelikt

  • Als Verfahrensvoraussetzung genügt es, wenn die Behörde Kenntnis von der Tat erhält, z.B. durch eine formlose Anzeige.


Relatives Antragsdeleikt

  • Grundsätzlich muss der geschädigt einen Strafantrag stellen, doch die Staatsanwaltschaft kann bei öffentlichem Interesse die Tat auch ohne Strafantrag des geschädigtem verfolgen.


Absolutes Antragsdelikt

  • Der geschädigt muss einen Strafantrag stellen, damit die Tat verfolgt wird.


Wegnahme

Eine erfolgreiche Wegnahme erfordert beides:

  1. Brechen des bestehenden Gewahrsams
  2. Begründen eines neuen Gewahrsams für sich oder Dritte


Zueignungsabsicht

Die Absicht (das Vorhaben):

  1. den Eigentümer dauerhaft zu enteignen
  2. die Sache dauerhaft in das eigene Vermögen (oder das eines Dritten) einzuverleiben


Fremd

  • Der Täter ist nicht Eigentümer und nicht Miteigentümer der Sache.


Beweglich

  • Die Sache lässt sich transportieren.


Sache

  • Jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB).


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ausbildung/recht/stgb/stgb-gesetze/stgb-242.txt · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron