ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-242
Inhaltsverzeichnis
§ 242 StGB Diebstahl
Objektive Tatbestandsmerkmale
- Wegnahme
- einer fremden beweglichen Sache
Subjektive Tatbestandsmerkmale
- Vorsatz
- rechtswidrige Zueignungsabsicht
Einstufung
- Vergehen
Strafbarkeit des Versuchs
- Ja
Verfahrensvoraussetzung
- Offizialdelikt
- Relatives Antragsdelikt, bei geringwertigen Sachen (§ 248a StGB)
- Absolutes Antragsdelikt, bei Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB)
Hinweise
Vorsatz
- Der Täter handelt mit Wissen und Wollen.
Offizialdelikt
- Als Verfahrensvoraussetzung genügt es, wenn die Behörde Kenntnis von der Tat erhält, z.B. durch eine formlose Anzeige.
Relatives Antragsdeleikt
- Grundsätzlich muss der geschädigt einen Strafantrag stellen, doch die Staatsanwaltschaft kann bei öffentlichem Interesse die Tat auch ohne Strafantrag des geschädigtem verfolgen.
Absolutes Antragsdelikt
- Der geschädigt muss einen Strafantrag stellen, damit die Tat verfolgt wird.
Wegnahme
Eine erfolgreiche Wegnahme erfordert beides:
- Brechen des bestehenden Gewahrsams
- Begründen eines neuen Gewahrsams für sich oder Dritte
Zueignungsabsicht
Die Absicht (das Vorhaben):
- den Eigentümer dauerhaft zu enteignen
- die Sache dauerhaft in das eigene Vermögen (oder das eines Dritten) einzuverleiben
Fremd
- Der Täter ist nicht Eigentümer und nicht Miteigentümer der Sache.
Beweglich
- Die Sache lässt sich transportieren.
Sache
- Jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB).
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