Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-243

§ 243 StGB Besonders schwerer Diebstahl

Objektive Tatbestandsmerkmale

Grundtatbestand: Diebstahl

  • Wegnahme
  • einer fremden beweglichen Sache

Qualifizierung: Schwerer Diebstahl
Wenn einer der folgenden Merkmale erfüllt ist:

  1. mit widerrechtlichem Zugang in ein (unbewohntes) Gebäude, Dienst- oder Geschäftsraum, wenn die Sache nicht nur von geringem Wert ist
  2. mit Überwindung von Schutzvorrichtungen, die eine Sache besonders sichern, wenn die Sache nicht nur von geringem Wert ist
  3. mit gewerbsmäßigem Hintergrund, wenn die Sache nicht nur von geringem Wert ist
  4. aus einer Kirche oder Gegenstand für den Gottesdienst, wenn die Sache nicht nur von geringem Wert ist
  5. öffentlich ausgestellte Sachen, wenn die Sache nicht nur von geringem Wert ist, aber von Bedeutung für einen der folgenden Bereiche:
    • Wissenschaft
    • Kunst
    • Kultur
    • Technische Entwicklung
  6. von einer hilflosen Person, wenn die Sache nicht nur von geringem Wert ist
  7. unter Ausnutzung einer Gefahrensituation, wenn die Sache nicht nur von geringem Wert ist
  8. Die Beute ist eine Handfeierwaffe oder Kriegswaffe (unabhängig vom Wert)


Subjektive Tatbestandsmerkmale

  • Vorsatz
  • rechtswidrige Zueignungsabsicht


Einstufung

  • Vergehen


Strafbarkeit des Versuchs

  • Ja


Verfahrensvoraussetzung

  1. Offizialdelikt
  2. Absolutes Antragsdelikt, bei Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB)


Hinweise


Vorsatz

  • Der Täter handelt mit Wissen und Wollen.


Offizialdelikt

  • Als Verfahrensvoraussetzung genügt es, wenn die Behörde Kenntnis von der Tat erhält, z.B. durch eine formlose Anzeige.


Relatives Antragsdeleikt

  • Grundsätzlich muss der geschädigt einen Strafantrag stellen, doch die Staatsanwaltschaft kann bei öffentlichem Interesse die Tat auch ohne Strafantrag des geschädigtem verfolgen.


Absolutes Antragsdelikt

  • Der geschädigt muss einen Strafantrag stellen, damit die Tat verfolgt wird.


Wegnahme

Eine erfolgreiche Wegnahme erfordert beides:

  1. Brechen des bestehenden Gewahrsams
  2. Begründen eines neuen Gewahrsams für sich oder Dritte


Zueignungsabsicht

Die Absicht (das Vorhaben):

  1. den Eigentümer dauerhaft zu enteignen
  2. die Sache dauerhaft in das eigene Vermögen (oder das eines Dritten) einzuverleiben


Fremd

  • Der Täter ist nicht Eigentümer und nicht Miteigentümer der Sache.


Beweglich

  • Die Sache lässt sich transportieren.


Sache

  • Jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB).


Gewerbsmäßig

  • Berufsmäßig, also regelmäßige Begehung zum Lebensunterhalt


Widerrechtlicher Zugang i.S.d.G.

  1. Eindringen
  2. Einbrechen
  3. Zutritt mit falschem Schlüssel oder ähnlichen Hilfsmittel
  4. sich darin verstecken


Schutzvorrichtung

  • Maßnahme zur Sicherung gegen fremden Zugriff


Kirche oder Gegenstände für den Gottesdienst

  • Gebäude oder Sache die der Religionsausübung dient


Öffentlich ausgestellte Sache

  • wird einem Publikum präsentiert


Hilflose Person

  • Person die auf fremde Hilfe angewiesen ist, auch nur vorübergehend


Unter Ausnutzung einer Gefahrensituation

  • Vorteil aus einem Umstand ziehen, der einen Schaden für Rechtsgut erwarten lässt


ZURÜCK

ausbildung/recht/stgb/stgb-gesetze/stgb-243.txt · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron