ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-243
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Inhaltsverzeichnis
§ 243 StGB Besonders schwerer Diebstahl
Objektive Tatbestandsmerkmale
Grandtatbestand: Diebstahl
- Wegnahme
- einer fremden beweglichen Sache
Qualifizierung: Schwerer Diebstahl
Wenn einer der folgenden Merkmale erfüllt ist:
- mit widerrechtlichem Zugang in ein (unbewohntes) Gebäude, Dienst- oder Geschäftsraum, wenn die Sache nicht nur von geringem Wert ist
- mit Überwindung von Schutzvorrichtungen, die eine Sache besonders sichern, wenn die Sache nicht nur von geringem Wert ist
- mit gewerbsmäßigem Hintergrund, wenn die Sache nicht nur von geringem Wert ist
- aus einer Kirche oder Gegenstand für den Gottesdienst, wenn die Sache nicht nur von geringem Wert ist
- öffentlich ausgestellte Sachen, wenn die Sache nicht nur von geringem Wert ist, aber von Bedeutung für:
- Wissenschaft
- Kunst
- Kultur
- Technische Entwicklung
- von einer hilflosen Person, wenn die Sache nicht nur von geringem Wert ist
- unter Ausnutzung einer Gefahrensituation, wenn die Sache nicht nur von geringem Wert ist
- Die Beute ist eine Handfeierwaffe oder Kriegswaffe (unabhängig vom Wert)
Subjektive Tatbestandsmerkmale
- Vorsatz
- rechtswidrige Zueignungsabsicht
Einstufung
- Vergehen
Strafbarkeit des Versuchs
- Ja
Verfahrensvoraussetzung
- Offizialdelikt
- Absolutes Antragsdelikt, bei Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB)
Hinweise
Vorsatz
- Der Täter handelt mit Wissen und Wollen.
Offizialdelikt
- Als Verfahrensvoraussetzung genügt es, wenn die Behörde Kenntnis von der Tat erhält, z.B. durch eine formlose Anzeige.
Relatives Antragsdeleikt
- Grundsätzlich muss der geschädigt einen Strafantrag stellen, doch die Staatsanwaltschaft kann bei öffentlichem Interesse die Tat auch ohne Strafantrag des geschädigtem verfolgen.
Absolutes Antragsdelikt
- Der geschädigt muss einen Strafantrag stellen, damit die Tat verfolgt wird.
Wegnahme
Eine erfolgreiche Wegnahme erfordert beides:
- Brechen des bestehenden Gewahrsams
- Begründen eines neuen Gewahrsams für sich oder Dritte
Zueignungsabsicht
Die Absicht (das Vorhaben):
- den Eigentümer dauerhaft zu enteignen
- die Sache dauerhaft in das eigene Vermögen (oder das eines Dritten) einzuverleiben
Fremd
- Der Täter ist nicht Eigentümer und nicht Miteigentümer der Sache.
Beweglich
- Die Sache lässt sich transportieren.
Sache
- Jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB).
Gewerbsmäßig
- Berufsmäßig, also regelmäßige Begehung zum Lebensunterhalt
Widerrechtlicher Zugang i.S.d.G.
- Eindringen
- Einbrechen
- Zutritt mit falschem Schlüssel oder ähnlichen Hilfsmittel
- sich darin verstecken
Schutzvorrichtung
- Maßnahme zur Sicherung gegen fremden Zugriff
Kirche oder Gegenstände für den Gottesdienst
- Gebäude oder Sache die der Religionsausübung dient
Öffentlich ausgestellte Sache
- wird einem Publikum präsentiert
Hilflose Person
- Person die auf fremde Hilfe angewiesen ist, auch nur vorübergehend
Unter Ausnutzung einer Gefahrensituation
- Vorteil aus einem Umstand ziehen, der einen Schaden für Rechtsgut erwarten lässt
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