ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-244a
Inhaltsverzeichnis
§ 244a StGB Schwerer Bandendiebstahl
Objektive Tatbestandsmerkmale
Grundtatbestand: Diebstahl
- Wegnahme
- einer fremden beweglichen Sache
Qualifizierung: Schwerer Bandendiebstahl
- Mitglied einer Bande und die Tat wird mit mindestens einem weiteren Bandenmitglied ausgeführt.
- In Verbindung mit einem der folgenden Merkmale
- aus verschlossenem Behältnis oder durch Überwindung einer Schutzvorrichtung, die eine Sache besonders sichert, wenn die Sache nicht nur von geringem Wert ist
- Mitführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, geeignet um Gewalt anzuwenden oder um mit Gewalt zu drohen
- Widerrechtlicher Zugang zu einer Wohnung.
Subjektive Tatbestandsmerkmale
- Vorsatz
Einstufung
- Verbrechen
Strafbarkeit des Versuchs
- Ja
Verfahrensvoraussetzung
- Offizialdelikt
- Absolutes Antragsdelikt, bei Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB)
Hinweise
Vorsatz
- Der Täter handelt mit Wissen und Wollen.
Offizialdelikt
- Als Verfahrensvoraussetzung genügt es, wenn die Behörde Kenntnis von der Tat erhält, z.B. durch eine formlose Anzeige.
Absolutes Antragsdelikt
- Der geschädigt muss einen Strafantrag stellen, damit die Tat verfolgt wird.
Wegnahme
Eine erfolgreiche Wegnahme erfordert beides:
- Brechen des bestehenden Gewahrsams
- Begründen eines neuen Gewahrsams für sich oder Dritte
Zueignungsabsicht
Die Absicht (das Vorhaben):
- den Eigentümer dauerhaft zu enteignen
- die Sache dauerhaft in das eigene Vermögen (oder das eines Dritten) einzuverleiben
Fremd
- Der Täter ist nicht Eigentümer und nicht Miteigentümer der Sache.
Beweglich
- Die Sache lässt sich transportieren.
Sache
- Jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB).
Verschlossenes Behältnis
- Gegen unbefugten Zugriff gesicherter Gegenstand, der z.B. zur Aufbewahrung von Sachwerten dient.
Schutzvorrichtung
- Maßnahme zur Sicherung gegen unbefugten Zugriff.
Waffen
- Gegenstände, die dazu bestimmt und geeignet sind Menschen physisch zu verletzen.
Gefährliches Werkzeug
- Gegenstände, die durch die Art ihrer Verwendung eine Gefahr für Leib und Leben darstellen können.
Bande
- Zusammenschluss von mindestens 3 Personen, zur Begehung von Raub und/oder Diebstahl in den verschiedenen Ausführungen.
Widerrechtlicher Zugang i.S.d.G.
- Eindringen
- Einbrechen
- Zutritt mit falschem Schlüssel oder ähnlichen Hilfsmittel
- sich darin verstecken
ausbildung/recht/stgb/stgb-gesetze/stgb-244a.txt · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron
