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ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-244a

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§ 244a StGB Schwerer Bandendiebstahl

Objektive Tatbestandsmerkmale

Grundtatbestand: Diebstahl

  • Wegnahme
  • einer fremden beweglichen Sache

Qualifizierung: Schwerer Bandendiebstahl
Wenn folgendes Merkmale erfüllt ist:

  • Mitglied einer Bande und die Tat wird mit mindestens einem weiteren Bandenmitglied ausgeführt.

In Verbindung mit einem der folgenden Merkmale

  1. aus verschlossenem Behältnis oder durch Überwindung einer Schutzvorrichtung, die eine Sache besonders sichert, wenn die Sache nicht nur von geringem Wert ist
  1. Mitführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, geeignet um Gewalt anzuwenden oder um mit Gewalt zu drohen
  1. Widerrechtlicher Zugang zu einer Wohnung.


Subjektive Tatbestandsmerkmale

  • Vorsatz


Einstufung

  • Verbrechen


Strafbarkeit des Versuchs

  • Ja


Verfahrensvoraussetzung

  1. Offizialdelikt
  2. Absolutes Antragsdelikt, bei Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB)


Hinweise


Vorsatz

  • Der Täter handelt mit Wissen und Wollen.


Offizialdelikt

  • Als Verfahrensvoraussetzung genügt es, wenn die Behörde Kenntnis von der Tat erhält, z.B. durch eine formlose Anzeige.


Absolutes Antragsdelikt

  • Der geschädigt muss einen Strafantrag stellen, damit die Tat verfolgt wird.


Wegnahme

Eine erfolgreiche Wegnahme erfordert beides:

  1. Brechen des bestehenden Gewahrsams
  2. Begründen eines neuen Gewahrsams für sich oder Dritte


Zueignungsabsicht

Die Absicht (das Vorhaben):

  1. den Eigentümer dauerhaft zu enteignen
  2. die Sache dauerhaft in das eigene Vermögen (oder das eines Dritten) einzuverleiben


Fremd

  • Der Täter ist nicht Eigentümer und nicht Miteigentümer der Sache.


Beweglich

  • Die Sache lässt sich transportieren.


Sache

  • Jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB).


Verschlossenes Behältnis

  • Gegen unbefugten Zugriff gesicherter Gegenstand, der z.B. zur Aufbewahrung von Sachwerten dient.


Schutzvorrichtung

  • Maßnahme zur Sicherung gegen unbefugten Zugriff.


Waffen

  • Gegenstände, die dazu bestimmt und geeignet sind Menschen physisch zu verletzen.


Gefährliches Werkzeug

  • Gegenstände, die durch die Art ihrer Verwendung eine Gefahr für Leib und Leben darstellen können.


Bande

  • Zusammenschluss von mindestens 3 Personen, zur Begehung von Raub und/oder Diebstahl in den verschiedenen Ausführungen.


Widerrechtlicher Zugang i.S.d.G.

  1. Eindringen
  2. Einbrechen
  3. Zutritt mit falschem Schlüssel oder ähnlichen Hilfsmittel
  4. sich darin verstecken


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ausbildung/recht/stgb/stgb-gesetze/stgb-244a.1786057299.txt.gz · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron