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ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-34

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§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand

Voraussetzungen

  • Es liegt eine Gefahr für ein Rechtsgut einer beliebigen Person vor.
  • Die Gefahr ist gegenwärtig und nicht anders abwändbar.
  • Erfolgreiche Rechtsgüterabwägung.

Umfang

  • Begehung einer (ansonsten rechtswidrigen) Tat.
  • Die von ihr ausgehende Gefahr darf nicht Größer sein, als die ursprüngliche Gefahr.

Schutzwirkung

  • Dies ist ein Rechtfertigungsgrund.
  • Schützt vor Strafverfolgung.

Hier finden Sie die Definitionen für einzelne Begriffe


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ausbildung/recht/stgb/stgb-gesetze/stgb-34.1787085534.txt.gz · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron