ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-34
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Inhaltsverzeichnis
§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand
Voraussetzungen
- Es liegt eine Gefahr für ein Rechtsgut einer beliebigen Person vor.
- Die Gefahr ist gegenwärtig und nicht anders abwändbar.
- Erfolgreiche Rechtsgüterabwägung.
Umfang
- Begehung einer (ansonsten rechtswidrigen) Tat.
- Die von ihr ausgehende Gefahr darf nicht Größer sein, als die ursprüngliche Gefahr.
Schutzwirkung
- Dies ist ein Rechtfertigungsgrund.
- Schützt vor Strafverfolgung.
Hier finden Sie die Definitionen für einzelne Begriffe
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