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ausbildung:recht:stgb:stgb-gesetze:stgb-35

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§ 35 StGB Entschuldigender Notstand

Voraussetzungen

  • Es liegt eine Gefahr für das Rechtsgut Leib, Leben oder Freiheit vor.
  • Nur wenn man selbst oder eine nahestehende Person gefährdet ist.
  • Nur wenn die Gefahr gegenwärtig und nicht anders abwendbar ist.
  • Nur wenn nicht zugemutet werden kann die Gefahr hinzunehmen.

Umfang

  • Begehung einer (ansonsten rechtswidrigen) Tat.

Schutzwirkung

  • Dies ist nur ein Entschuldigungsgrund.
  • Die Notstandshandlung bleibt rechtswidrig (Betroffene dürften sich ggf. dagegen wehren).
  • Schützt vor Bestrafung.

Hinweise

Zumutbarkeit

Die Hinnahme der Gefahr wäre zumutbar, wenn sie von der Person selbst verursacht wurde, oder wenn sich die Person aufgrund einer Garantenstellung der Gefahr stellen muss.


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ausbildung/recht/stgb/stgb-gesetze/stgb-35.1784795491.txt.gz · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron