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ausbildung:recht:stpo:stpo-gesetze:stgb-127

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§ 127 (1) StPO Vorläufige Festnahme

Voraussetzungen

  • Es liegt eine strafbare Handlung vor.
  • Der Täter wurde auf frischer Tat betroffen oder verfolgt.
  • Obrigkeitliche Hilfe ist nicht rechtzeitig verfügbar.
    • Die Identität des Täters ist nicht feststellbar.


ODER

  • Der Täter ist der Flucht verdächtig.

Umfang

  • Begehung einer (ansonsten rechtswidrigen) Tat.
  • Die von ihr ausgehende Gefahr darf nicht Größer sein, als die ursprüngliche Gefahr.

Schutzwirkung

  • Dies ist ein Rechtfertigungsgrund.
  • Schützt vor Strafverfolgung.

Hinweise

Obrigkeitliche Hilfe

Eine erfolgreiche Rechtgüterabwägung bedeutet: Das ursprünglich gefährdete Rechtsgut muss das durch die Notstandshandlung beeinträchtigte Rechtsgut überwiegen. Wenn man beispielsweise das Rechtsgut Freiheit einer Person einschränken würde um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr das Rechtsgut Leib oder Leben einer anderen Person abzuwenden, wäre die Rechtsgüterabwägung erfolgreich.


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ausbildung/recht/stpo/stpo-gesetze/stgb-127.1784796628.txt.gz · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron