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ausbildung:recht:stpo:stpo-gesetze:stgb-127

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§ 127 (1) StPO Vorläufige Festnahme

Voraussetzungen

  • Es liegt eine strafbare Handlung vor.
  • Der Täter wurde auf frischer Tat betroffen oder verfolgt.
  • Obrigkeitliche Hilfe ist nicht rechtzeitig verfügbar.
  • Einer der beiden folgenden Punkte muss ebenfalls noch erfüllt sein:
    • Die Identität des Täters ist nicht feststellbar.
    • Der Täter ist der Flucht verdächtig.

Umfang

  • Vorläufige Einschränkung des Rechtsguts Freiheit des Täters.

Schutzwirkung

  • Dies ist ein Rechtfertigungsgrund.
  • Schützt vor Strafverfolgung.

Hinweise

Obrigkeitliche Hilfe

In diesem Gesetz steht nicht explizit die Voraussetzung, dass keine obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig verfügbar ist. Diese Voraussetzung leitet sich aus dem Strafmonopol des Staates ab.


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ausbildung/recht/stpo/stpo-gesetze/stgb-127.1784797604.txt.gz · Zuletzt geändert: von Ingo Vigneron